Gefährlicher Hund
Hat ein Hund ein Schaf gerissen, so führt dies ohne Weiteres zu der Feststellung, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt. Eine weitere Feststellung zu der Gefährlichkeit des Hundes ist aus Gründen der Gefahrenvorsorge nicht notwendig. Eine weitergehende Prüfung der Behörde ist ebenfalls nicht notwendig. Erhält die Behörde einen Hinweis auf die gesteigerte Aggressivität eines Hundes, muss sie von Amts wegen diesem Verdacht nachgehen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Hund Menschen oder Tiere gebissen hat oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat. Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich danach aus einer über das artgerechte Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität. Auch ein einmaliger Vorfall reicht dabei aus, um eine Gefährlichkeit des Tieres anzunehmen. (Verwaltungsgericht Oldenburg, AZ.: A 7 766/14)